Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__69.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).