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Jurafuchs

§ 105

SGB III
Höhe
Stand 2026-04-22
Das Kurzarbeitergeld beträgt 1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

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