(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden 1.allgemeine Leistungen sowie2.besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__113.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).