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Jurafuchs

§ 164

SGB III
Anordnungsermächtigung
Stand 2026-04-22
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen 1.zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),2.zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und3.zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.

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