Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__329.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).