Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__342.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).