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Jurafuchs

§ 388

SGB III
Ernennung der Beamtinnen und Beamten
Stand 2026-04-22
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

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