(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__388.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).