Abweichend von § 422 sind 1.die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,2.die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und3.die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach Artikel 7 Absatz 3anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__445a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).