§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb3/__449.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).