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Jurafuchs

§ 117

SGB IV
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Stand 2026-04-28
Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.

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