Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb4/__129.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).