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Jurafuchs

§ 21

SGB IV
Bemessung der Beiträge
Stand 2026-04-28
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen 1.die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und2.sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

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