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Jurafuchs

§ 84

SGB IV
Beleihung von Grundstücken
Stand 2026-04-28
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.

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