Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__161.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).