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Jurafuchs

§ 161

SGB V
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Stand 2026-04-28
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

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