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Jurafuchs

§ 187

SGB V
Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Stand 2026-04-28
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

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