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Jurafuchs

§ 198

SGB V
Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Stand 2026-04-28
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.

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