(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__217a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).