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Jurafuchs

§ 217a

SGB V
Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Stand 2026-04-28
(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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