Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__246.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).