Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 286

SGB V
Datenübersicht
Stand 2026-04-28
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über 1.die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,2.Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,3.die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,4.die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__286.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).