(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__321.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).