Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb5/__42.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).