Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__167.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).