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Jurafuchs

§ 190

SGB VI
Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Stand 2026-04-28
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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