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Jurafuchs

§ 192c

SGB VI
Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich
Stand 2026-04-28
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. (2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

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