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Jurafuchs

§ 215

SGB VI
Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Stand 2026-04-28
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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