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Jurafuchs

§ 235

SGB VI
Regelaltersrente
Stand 2026-04-28
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.die Regelaltersgrenze erreicht und2.die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf AlterJahrMonat194716511948265219493653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610. Für Versicherte, die 1.vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder2.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

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