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Jurafuchs

§ 238

SGB VI
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Stand 2026-04-28
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr vollendet und2.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf AlterJahrMonat1952   Januar1601Februar2602März3603April4604Mai5605Juni – Dezember6606195376071954860819559609195610601019571160111958126101959146121960166141961186161962206181963226110. Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben. (3) (weggefallen) (4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben unda)15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oderb)die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn daraufaa)für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate undbb)für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate odercc)die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,angerechnet werden.

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