Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__279d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).