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Jurafuchs

§ 287d

SGB VI
Erstattungen in besonderen Fällen
Stand 2026-04-28
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn 1.das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und2.das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

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