Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 35

SGB VI
Regelaltersrente
Stand 2026-04-28
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1.die Regelaltersgrenze erreicht und 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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