Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__37.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).