Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 37

SGB VI
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Stand 2026-04-28
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

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