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Jurafuchs

§ 42

SGB VI
Vollrente und Teilrente
Stand 2026-04-28
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen)

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