(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__42.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).