Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb6/__96.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).