In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb7/__102.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).