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Jurafuchs

§ 169

SGB VII
Erhebung von Säumniszuschlägen
Stand 2026-04-28
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1.dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder2.ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

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