Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb7/__50.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).