(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb7/__7.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).