Hilfsmerkmale sind 1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,3.für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,4.Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb8/__100.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).