Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb8/__106.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).