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Jurafuchs

§ 106

SGB VIII
Einschränkung eines Grundrechts
Stand 2026-04-28
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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