§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__150a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).