Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 234

SGB IX
Kostentragung
Stand 2026-02-02
Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung 1.im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie2.im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

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