(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1.die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2.die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3.die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,4.die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,5.die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 56.die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie7.die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__6.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).