(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1.Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und2.Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,2.für die erforderliche Zusatzausstattung,3.zur Erlangung der Fahrerlaubnis,4.zur Instandhaltung und5.für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 114 +++)
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__83.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).