Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb9/__89.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).