Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__30.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).