Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__42.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).