(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).