Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__53.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).