Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen. Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).