Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 66

SH-VERF
Geltungsbereich
Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.

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